27. März 2026

Meinung

Meinungsfreiheit gilt auch für Beamte

In den letzten Jahren geraten immer mehr Staatsbedienstete und Gewerkschaftler wegen politischer Meinungsäußerungen in das Fadenkreuz dienstlicher Ermittlungen. Anscheinend wird hier versucht die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und politischer Agitation zu verwischen.

Besonders kritisch beobachten wir, dass diese Kontrolle zunehmend nicht nur auf den dienstlichen, sondern auch auf dem privaten Bereich ausgedehnt wird. Wird hier der oft verwendete Vorwand der politischen Mäßigung für Staatsbedienstete von manchen Stellen überzogen ausgelegt?

Dieses im Grundsatz richtige Gebot dient grundsätzlich dem Schutz demokratischer Strukturen und dem neutralen Rechtsstaat und ist in keinem Falle dazu da, regierungskritische Äußerungen zu unterbinden. 

Die allzu unbedarfte Anwendung des Mäßigungsgebotes erzeugt letztlich bei den Bediensteten nur ein Klima der Angst, welches sie in ihrer grundgesetzlich festgelegten Meinungsfreiheit einschränkt.

Ein wegweisendes Urteil wurde vom LG Essen im Falle des Polizeigewerkschaftlers Manuel Ostermann im November 2025 gesprochen. Die Richter stellen in ihrer Urteilsbegründung fest, dass:

  • Kritik an politischen Entscheidungen zulässig sei, auch wenn sie scharf formuliert ist.
  • Ein Gewerkschaftsfunktionär sogar die erhöhte Befugnis hat, Missstände anzusprechen.
  • Die demokratische Gesellschaft gerade diese kritischen Stimmen aus den staatstragenden Berufsgruppen aushalten können muss.

Daneben betonten die Richter, dass eine ehrliche Debatte über Gewalt, Kriminalität und Sicherheitslage nicht durch juristischen Druck, auch nicht durch den Dienstherrn, verhindert werden darf.

Es erscheint paradox, dass der Schutz von Whistleblowern beim Hinweisen auf Missstände in der Privatwirtschaft gesetzlich gestärkt wurde, diese Möglichkeit aber den Beamten gegenüber dem Dienstherrn vorenthalten bzw. erschwert wird. 

Man kann Manuel Ostermann nur für seinen Kampf und sein Durchhaltevermögen danken, da das vorgenannte Urteil nicht nur ihn entlastet, sondern für die vielzähligen kritischen Beamten Klarheit schafft, dass der Dienstherr nicht die alleinige politische Deutungshoheit besitzt.

Der vorgenannte Richtspruch stärkt die Meinungsfreiheit für Gewerkschaftler, Polizisten, Justizvollzugsbeamte und alle, die sich in sicherheitsrelevanten Bereichen zu Wort melden. 

Die Richter zeigen hier auf, dass die Demokratie kritische Stimmen aushalten muss!

Letztlich gilt dies auch oder sogar insbesondere für die Justiz, da hier zur Wahrung der Gewaltenteilung Gesetze und Rechte besonders sorgfältig angewandt werden müssen.

Stefan Ternes

Stellv. Landesvorsitzender