21. Mai 2013

In Rheinland-Pfalz sollen Schusswaffen im Strafvollzug dem Rotstift zum Opfer fallen

Der BSBD fordert statt der Abschaffung von Schusswaffen im Strafvollzug begrenzte Polizeiaufgaben für Justizvollzugsbeamte. Seit geraumer Zeit müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass eine breit gefächerte Schießausbildung und regelmäßige Schießübungen allein aus Fiskalgründen in einigen Bundesländern bereits sträflich reduziert werden. Damit nicht genug, nun sollen die Schusswaffen in Rheinland-Pfalz gänzlich abgeschafft werden.

„Angesichts solcher Vorhaben und Nachlässigkeiten muss man sich die Frage stellen, welche Menschenbilder die Staatsführungen in diesen Ländern von Gefangenen und den Bediensteten haben“, so der BSBD-Bundesvorsitzende Anton Bachl.

Wir sollten uns nicht davon täuschen lassen, dass Schusswaffen im Strafvollzug Gott sei Dank eher selten eingesetzt werden. Daraus jedoch zu schließen, dass die Ausbildung und regelmäßige Schießübungen für alle uniformierten Bediensteten im Justizvollzug reduziert, überflüssig seien oder gänzlich abgeschafft werden können, ist eine fatale Fehlschätzung der Realen Lage, so das einhellige Votum der BSBD-Landesvorsitzenden. Aus Erfahrung wissen wir, dass häufig schon allein die Tatsache der Androhung und das Wissen um die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs Abschreckung genug ist. „Unsere Klientel ist häufig nicht mit schönen und gut gemeinten Worten zu beeindrucken, sondern mit knallharten Fakten“, weiß der BSBD-Bundesvorsitzende aus eigener Diensterfahrung.

Darüber hinaus gibt es dem Personal ein gutes Stück erforderliche eigene Handlungssicherheit und Selbstverständnis im Umgang mit zum Teil extrem gefährlichen Gefangenen.

Wie soll in Zukunft auf eine dringende Ausführung - die schon einmal aus Berechnung von einem Gefangenen erzwungen wird - reagiert werden? Warten, bis die Polizei in Einsatzstärke angefahren kommt, während ein Gefangener zu kollabieren droht? Oder eine Ausführung in eine Klinik ohne Waffe riskieren, mit der Befürchtung, dass der Vorfall mit Fluchtgedanken bewusst herbeigeführt wurde?

Aber auch bei anderen Gelegenheiten, z. B. Ausführungen zu besonderen Familienfeiern, Beerdigungen usw. besteht das Risiko von Befreiungsversuchen. Die beste vorherige Prüfung kann das nicht ausschließen. Hier wirkt als abschreckende Wirkung eine sichtbar getragene Waffe Wunder, wie die Erfahrungen zeigen.

Es muss doch auch jeden Theoretiker klar sein, dass die Polizei nicht ständig solche für sie sachfremden Aufgaben wahrnehmen kann. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, an Vollzugsstandorten jede Nacht und insbesondere jedes Wochenende mit einem Sonderkontingent in Alarmbereitschaft zu stehen. In der Folge wird die eine oder andere Ausführung unter Inkaufnahme einer erhöhten Fluchtgefahr durch die waffenlosen Justizvollzugsbeamten durchgeführt. Völlig unklar bleibt zudem, wie man überhaupt auf eine solche Idee kommen kann. Entweder, die Polizei hat in den betreffenden Ländern Kapazitäten frei, oder es werden die dort anfallenden Mehrkosten für die Polizei in einer Art Tunnelblick aus dem Blickfeld weggewischt.

Wie z. B. in Rheinland-Pfalz mit der Praxiserfahrung umgegangen wird, zeigt nicht nur die dortige Abschaffung der Arbeitspflicht für die Gefangenen, sondern auch die nun angepeilte Abschaffung der Schusswaffen im Strafvollzug. So wurde dort eine ministerielle Arbeitsgruppe gebildet, zu der auch ein Vertreter des Hauptpersonalrates gehörte. Dass genau dieser Vertreter auch BSBD-Mitglied ist, wurde in einem veröffentlichten Presseartikel sehr wohl erkannt, nicht aber, dass er sich gegen die Abschaffung ausgesprochen hat. Argumentiert wird nun, dass sich die eingesetzte Arbeitsgruppe unter Hinzuziehung des BSBD für die Abschaffung ausgesprochen hat. Einem solchen Verhalten von Ministerium und Politik haftet nach Auffassung des BSBD der Geruch von Verfahrensmissbrauch und Manipulation an.

Wir erkennen an, dass die Länderhaushalte grundsätzlich mit den gegebenen Steuereinnahmen auszukommen haben. Aber, wenn es um das elementarste Grundrecht auf Bürgersicherheit geht, dann muss eine blindwütige Sparwut gepaart mit einem irrealen Gefangenenbild spätestens bei der mutwilligen Gefährdung der Bürger und der eigenen Bediensteten eine klare Grenze aufgezeigt werden.

Statt auf umfangreiche Amtshilfe der Polizei zu spekulieren und auf deren umfangreichere Durchgriffsmöglichkeiten hinzuweisen, sollten unsere Ausbildungspläne und Befugnisse entsprechend geändert werden, um auch unsere Beamten mit ähnlichen aufgabenspezifischen Polizeibefugnissen wie z. B. unsere Kolleginnen und Kollegen in Italien auszustatten.