18. März 2024

Gesetz zur Tarifübernahme - Erste Beratung im Landtag erfolgt

BSBD nimmt Stellung zum Gesetzentwurf!

In der vergangenen Woche hat der rheinland-pfälzische Landtag das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 beraten. Kern dieses Gesetzes ist die Übernahme des Er-
gebnisses der Tarifverhandlungen zwischen der TdL und den Gewerkschaften auf den Beamtenbereich. Darüber hinaus sind weitere Anpassungen und Verbesserungen geplant.
Die tatsächliche zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich begrüßen wir natürlich ausdrücklich, betonen aber auch, dass dies kein großer Wurf ist, sondern als eine Selbstverständlichkeit angesehen wird.
Die angekündigten Verbesserungen, insbesondere die Erhöhung der Gitterzulage zusammen mit der Polizei- und Feuerwehrzulage, stoßen im grundsätzlichen natürlich auch auf unsere Zustimmung.
Dennoch hat es die Landesregierung versäumt, den Beamtinnen und Beamten die immer wieder gepriesene Wertschätzung in angemessener Form entgegen zu bringen.
Der BSBD Rheinland-Pfalz hat deswegen natürlich von der Möglichkeit gebraucht gemacht, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Zunächst im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verbändebeteiligung vor der Einbringung des Gesetzes in den Landtag.
Nach den im vorgelegten Gesetzentwurf nun vom Ministerium der Finanzen gegensätzlichen Darstellungen unserer Stellungnahme nun auch als ergänzende Stellungnahme an die Fraktionen im Landtag.

Wir werden damit versuchen in den nun folgenden Beratungen im Haushalts- und Finanzausschuss sowie im Rechtsausschuss Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung nehmen zu können.
Die Eckpunkte unserer Stellungnahme:
Inflationsprämie:
Auszahlung auch an alle Beamtinnen und Beamte, die aus familiären
Gründen zur Zeit, bzw. zum genannten Stichtag, Urlaub oder Freistel-
lung ohne Dienstbezüge hatten, im Übrigen auch an alle Teilzeitkräfte, in voller Höhe.
Gitterzulage:
Feststellung, dass Rheinland-Pfalz wie von der Finanzministerin dargestellt mit der Erhöhung nicht gemeinsam mit Niedersachsen den Spitzenplatz bei dieser Zulage einnimmt.

Brandenburg hat Ende 2023 die Erhöhung um 57 % auf 200 Euro beschlossen.
Größerer Kritikpunkt ist aber die Staffelung der Gitterzulage und die Auszahlung der großen Gitterzulage erst nach 36 Monaten Dienstzugehörigkeit. Im Falle einer Ausbildung im AVD bedeutet dies die Auszahlung der großen Gitterzulage erst 27 Monate nach der Laufbahnprüfung.
Zuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten:
Begrüßung der Dynamisierung dieser Zulagen und damit der Anknüpfung an die Besoldungserhöhungen.
Allerdings ist der Grundbetrag viel zu niedrig und Bedarf dringend einer deutlichen Steigerung.

Ruhegehaltsfähigkeit der Gitterzulage:
Anders als das Ministerium der Finanzen sehen wir hier eine absolute Notwendigkeit.
Die Belastungen des Dienstes, das dort Erlebte, werden nicht mit Eintritt in den Ruhestand abgeschüttelt sondern belasten weiter.
Dies wird durch die „Berichte über die Beamtenversorgung“ der Landesregierung jährlich sogar dokumentiert.
Einführung einer Zulage für Beamtinnen und Beamte in der Pflegeund Gesundheitsberufen:
Mit der Tarifeinigung vom Dezember wurde diese Zulage für alle tariflich Beschäftigten eingeführt.
Hier muss jetzt die Voraussetzung geschaffen werden, dass diese Zulage auch für die in diesen Bereichen eingesetzten Beamtinnen und Beamten gezahlt wird.
Verrechnung von Zulagen:
Die Verrechnung der Gitterzulage mit der Zulage für Schichtdienst wird von uns auch weiterhin abgelehnt.

Hier nun unserer Stellungnahme an unseren Dachverband im Rahmen der Verbändebeteiligung im Wortlaut zur Kenntnis.

Der BSBD Rheinland-Pfalz bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf.
Die im Gesetzentwurf genannten Verbesserungen sind im Grunde natürlich zu begrüßen.
Dennoch bietet der Gesetzentwurf
- zum einen Raum für weitere Verbesserungen und Möglichkeiten der Attraktivitätssteigerung für den öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz,
- zum zweiten Möglichkeiten der Wertschätzung aller aktiven und ehemaligen Landesbediensteten.

Im Falle unserer Gewerkschaft insbesondere für den Bereich Justizvollzug.
Zu den Artikeln im Einzelnen:
Artikel 1 (Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise)
Allgemein ist es zu begrüßen, dass das Land die im Tarifvertrag ausgehandelte Inflationsausgleichszahlung auch für die Beamtinnen und Beamten übernimmt.

Dies ist allerdings kein großer Wurf, sondern sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.
Zu Bedenken ist unserer Meinung nach allerdings, dass die gestiegenen Verbraucherpreise alle Beamtinnen und Beamten bzw. Bediensteten betreffen, also
auch diejenigen, die zurzeit nicht im aktiven Dienst tätig sind oder sein können, z.B. durch Elternzeit.
Die angeführte Stichtagsregelung und der angeführte Anspruchszeitraum benachteiligt eine sicherlich nicht unerhebliche Anzahl an Landesbediensteten.
Schließlich wird in der Gesetzesbegründung selbst davon gesprochen, dass die „Verbraucherpreise in den verschiedenen Lebensbereichen ganz unterschiedliche
Auswirkungen zeigen (…) So sind beispielsweise die Auswirkungen erhöhter Nahrungsmittelpreise und gestiegener Energiekosten für alle Gruppen nahezu gleich.“
Hier fordern wir, dass die Inflationsausgleichszahlung als Zeichen der vielfach betonten Wertschätzung an alle Landesbediensteten in voller Höhe ausgezahlt wird,
unabhängig ihres derzeit geltenden Beschäftigungsstatus.
Dies fordern wir gleichermaßen für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, schließlich sind die Preise auch für diese Personengruppe in gleicher Höhe
gestiegen und haben sich nicht an den jeweiligen Ruhegehaltssätzen orientiert.
Artikel 4 (Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes)
Nummer 2 – Buchstabe e
Die Erhöhung der Gitterzulage ist ein gutes, richtiges und wichtiges Signal an die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten. Dafür möchten wir uns natürlich bedanken.
Es bleibt allerdings die Frage, warum sich die Höhe am Land Niedersachsen als „Spitzenreiter“ der Länder orientiert und das Land Rheinland-Pfalz hier nicht einen
Schritt weitergeht und sich mindestens an der Höhe des Bundes als Maßstab orientiert. Im Übrigen wurde Niedersachsen im Dezember vergangenen Jahres von
Brandenburg abgelöst, hier wurde die Gitterzulage auf 200 Euro angehoben.
Für den Justizvollzug fordern wir den Wegfall der Staffelung der Gitterzulage und die Zahlung der „großen“ Gitterzulage vom ersten Tag im Justizvollzug an.
Die Anforderungen an die Bediensteten des Justizvollzugs sind in der Gesetzbegründung zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und
Versorgung 2019/2020/2021 ausführlich und richtig beschrieben. An diesen Anforderungen hat sich nichts geändert, im Gegenteil und diese Anforderungen
bestehen für die Bediensteten im Justizvollzug vom ersten Tag an.
Die Gefangenen machen im Umgang mit den Bediensteten keinen Unterschied nach der jeweiligen Dienstzeit.
Daher ist die „große“ Gitterzulage an die Bediensteten im Justizvollzug vom ersten Tag an zu zahlen und nicht erst nach drei Dienstjahren.
Weiterhin fordern wir in diesem Zusammenhang die Ruhegehaltsfähigkeit der Gitterzulage.
Auch wenn die direkte körperliche und seelische Belastung sicherlich mit Eintritt in den Ruhestand endet, so endet die Verarbeitung aller Erlebnisse und Belastungen
aus dem Beruf niemals. Niemand legt mit Eintritt in den Ruhestand alles Bisherige einfach ab.
Aus den „Berichten über die Beamtenversorgung“ der Landesregierung der vergangenen Jahre wird ersichtlich, dass Beamtinnen und Beamte aus dem Bereich
der Polizei und des Justizvollzuges eine geringere Lebenserwartung haben als andere Beamtengruppen. Hier sind auch alle Laufbahnen der o.g. Bereich
zusammengefasst, währen die übrige Verwaltung nochmals aufgeteilt ist.
Hieran lässt sich zumindest ein Indikator dafür vermuten, dass die physischen und psychischen Belastungen des Berufsbildes für eine Verkürzung des Lebens stehen.
Daher ist es geboten, die im Dienst erlittenen Belastungen und Herausforderungen durch die Ruhegehaltsfähigkeit der Gitterzulage von Seiten des Dienstherrn zu honorieren.
Artikel 6 (Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2024)
Artikel 7 (Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2025)
Artikel 8 (Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2024)
Artikel 9 (Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2025)


Zu begrüßen ist hier die grundsätzliche Dynamisierung der Beträge.
Im Zuge einer wirklichen Wertschätzung der aktiven Bediensteten und einer Attraktivitätssteigerung zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit müssen die
genannten Beträge aber um einen Nennenswerten Sockelbetrag erhöht werden.
Der Dienst zu ungünstigen Zeiten ist nicht nur für den dienst leistenden Bediensteten beeinträchtigend. Die gesamte Familie ist in ihrer Lebens- und Freizeitplanung
eingeschränkt, z.B. wenn der Partner die Kinder betreuen muss und dadurch seine eigenen, persönlichen Interessen vernachlässigt werden. Ebenso in der
„Familienzeit“ am Wochenende.
Sicherlich ist diese Einschränkung jedem und jeder Bediensteten bewusst, wenn man sich für unseren Beruf entscheidet, dennoch sollten diese Zeiten bewusster und
angemessener entschädigt werden.
Neben den familiären und sozialen Belastungen führt der Dienst zu ungünstigen Zeiten darüber hinaus nicht selten zu körperlichen und seelischen Belastungen bei
dem dienstleistenden Bediensteten.
Ergänzende Forderung für die Beamtinnen und Beamte in Pflege- und Gesundheitsberufen im Justizvollzug
Mit der Tarifeinigung vom 09. Dezember 2023 werden in Abschnitt III. (Beschäftigte in der Pflege und in Gesundheitsberufen) unter den Nr. 1 und 2 Zulagen für
Beschäftigte in Pflege und Gesundheitsberufen im Justizvollzug eingeführt.
Hier fordern wir die Übernahme dieser Zulage für alle Beamtinnen und Beamten, die in den medizinischen Bereichen in einer Justizvollzugsanstalt tätig sind.
In den Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz arbeiten überwiegend und richtigerweise ausgebildete Beamte im allgemeinen Vollzugsdienst in den
medizinischen Bereichen. Die für diesen Bereich notwendige medizinische Ausbildung wurde von den Beamtinnen und Beamten entweder schon als Vorbildung
„mitgebracht“ oder als Ausbildung während ihrer Tätigkeit im Justizvollzug absolviert.
Zweifellos ist also für die Tätigkeit im medizinischen Bereich einer Justizvollzugsanstalt eine über die beamtenrechtliche Ausbildung weitere
Qualifikation nötig. Der medizinische Dienst ist somit der einzige Fachdienst innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, der mit Bediensteten aus dem allgemeinen
Vollzugsdienst besetzt ist.
Darüber hinaus tragen die dort eingesetzten Kolleginnen und Kollegen eine enorme Verantwortung für die Inhaftierten, insbesondere bei Abwesenheiten des zuständigen
Anstaltsarztes, sofern es überhaupt einen festangestellten Arzt in den Justizvollzugsanstalten gibt.
Auch vor dem Hintergrund, genügend Bewerberinnen und Bewerber für diesen Bereich zu rekrutieren ist es also mehr als geboten, dass es für die Beamtinnen und
Beamten im medizinischen Bereich, wie jetzt auch im Tarifvertrag für die medizinischen Fachangestellten, eine entsprechende Zulage für die Zeit ihrer
Tätigkeit in diesem Bereich gibt.

Und unser Schreiben an die Fraktionen zur Kenntnis.

Ergänzende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung
„Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG
2024/2025)“, LT-Drucksache 18/8955
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung unserer am 09. Februar 2024 im Rahmen der Verbändebeteiligung nach §98 Abs. 3 Landesbeamtengesetz an den dbb Rheinland-Pfalz übermittelten Stellungnahme
möchten wir zu dem nun im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf zu o.g. Landesgesetz eine weitere Stellungnahme abgeben.
Das Ministerium der Finanzen hat die von den Gewerkschaften vorgetragenen Einwände allesamt negativ bewertet bzw. alle vorgetragenen Einwände haben nicht zu einer
Änderung des Gesetzentwurfs geführt.
Daher möchten wir hiermit die vom Ministerium der Finanzen vorgetragenen Begründungen gegen unsere Einwände zum Gegenstand machen.
Die geforderte Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze gemäß § 4 LMVerVO sowie die Beträge der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 LEZulVO ist für
das Ministerium der Finanzen nicht nachvollziehbar, „da diese Beträge seit Jahren einerfortlaufenden Dynamisierung unterliegen würden, welche gerade die Entwicklung der
Verbraucherpreise über den erzielten Tarifabschluss berücksichtige.“ (S.35 der o.g.Drucksache)
Die stattfindende Dynamisierung ist ohne Zweifel absolut begrüßenswert und beteiligt die genannten Zulagen durchaus an den erzielten Tarifabschlüssen. Daran soll sich auch
nichts ändern.
Was dringend geändert werden muss, sind die grundsätzlichen Beträge, die gezahlt werden.

Fraktionen
im rheinland-pfälzischen Landtag
nachrichtlich:
dbb Rheinland-Pfalz
Derzeit werden die Dienste zu ungünstigen Zeiten mit folgenden Sätzen vergütet:
- An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr, auch für den 24. Und 31. Dezember jeden Jahres ab
12.00 Uhr, soweit kein Sonntag je Stunde 3,61 €
- An den übrigen Samstagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr je Stunde 1,01 €
- Im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr je Stunde 1,86 €
Die Sätze auf Bundesebene liegen zwischen 50 und 75 Prozent höher. Ein Blick in die freie Wirtschaft treibt unseren Kolleginnen und Kollegen Tränen in die Augen.
Die beabsichtigte Erhöhung der Polizei-, Feuerwehr- und Gitterzulage haben wir natürlich wohlwollend zu Kenntnis genommen und begrüßen diese ausdrücklich.
Es bleibt für uns allerdings die Frage, warum sich Rheinland-Pfalz nicht traut zum alleinigen Spitzenreiter in Deutschland zu werden und sich nur mit einem nach eigener
Aussage geteilten Platz eins zufriedengibt.
Im Übrigen ist die Aussage der Finanzministerin im Plenum am 14.03., dass man sich mit diesem Betrag „Stand heute auf der Spitzenposition mit Niedersachsen befinde“ nicht ganz richtig.
Das Land Brandenburg hat am 20. Dezember 2023 die Erhöhung der o.g. Zulagen zum 01.08.2024 auf 200 Euro beschlossen, was dort im Übrigen einer Steigerung von rund 57 % entspricht.
Gravierender ist aber das Festhalten an der Staffelung dieser Zulage.
Konkret für den Bereich des Justizvollzugs erhalten die Kolleginnen und Kollegen erst nach einer Dienstzeit von drei Jahren die „große“ Gitterzulage.
Beamtinnen und Beamte im zweiten Einstiegsamt durchlaufen eine 18-monatige Ausbildung mit einem Theorieanteil von bis zu neun Monaten. In Zeiten der theoretischen
Ausbildung wird keine „Gitterzulage“ gezahlt und diese Zeit wird noch an die erforderliche Dienstzeit angehangen. Dies führt dazu, dass sich die Dienstzeit bis zu Erhöhung der
Gitterzulage von 36 Monaten auf 45 Monate verlängert, also fast vier Jahre.
Darüber hinaus bedeutet das eben auch, dass ausgebildete und „fertige“ Beamte nach bestandener Laufbahnprüfung noch 27 Monate mit der kleinen Gitterzulage bezahlt
werden. Aus welchem Grund?
Gleiches gilt selbstverständlich für Beamtinnen und Beamte im 3. Einstiegsamt. Hier ist die Zeit nach dem Studium noch 18 Monate mit der kleinen Gitterzulage.
Das Ministerium der Finanzen gibt hierzu an, dass „gerade zu Beginn der Funktionswahrnehmung (…) im Sinne einer Einarbeitungsphase aber noch nicht alle
Funktionen vollständig ausgefüllt würden.“ (S.36 der o.g. Drucksache).
Ein ausgebildeter Beamter ist ein ausgebildeter Beamter!
Die Begründung zur generellen Zahlung der Gitterzulage wurde von der Landesregierung in der Gesetzesbegründung Zum LBVAnpG 2019/2020/2021 ausführlich und richtig
beschrieben. Daran hat sich bis heute nichts geändert, im Gegenteilt und diese Anforderungen bestehen für die Bediensteten im Justizvollzug vom ersten Tag an.

Die Gefangenen machen da keinen Unterschied.
Ebenfalls vom Ministerium der Finanzen wird die Forderung nach der Ruhegehaltsfähigkeit der beschriebenen Zulage verneint.
Das Ministerium vergisst hierbei aber offenbar, dass die im Dienst erlebten Belastungen nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand vergessen sind.
Wir wiederholen hier gerne unsere Sichtweise:
Auch wenn die direkte körperliche und seelische Belastung sicherlich mit Eintritt in den Ruhestand endet, so endet die Verarbeitung aller Erlebnisse und Belastungen aus dem
Beruf niemals. Niemand legt mit Eintritt in den Ruhestand alles Bisherige einfach ab.
Aus den „Berichten über die Beamtenversorgung“ der Landesregierung der vergangenen Jahre wird ersichtlich, dass Beamtinnen und Beamte aus dem Bereich der Polizei und des
Justizvollzuges eine geringere Lebenserwartung haben als andere Beamtengruppen. Hier sind auch alle Laufbahnen der o.g. Bereich zusammengefasst, währen die übrige
Verwaltung nochmals aufgeteilt ist.
Hieran lässt sich zumindest ein Indikator dafür vermuten, dass die physischen und psychischen Belastungen des Berufsbildes für eine Verkürzung des Lebens stehen.
Daher ist es geboten, die im Dienst erlittenen Belastungen und Herausforderungen durch die Ruhegehaltsfähigkeit der Gitterzulage von Seiten des Dienstherrn zu honorieren.
Für die von uns geforderte Übertragung der in der Tarifeinigung vom 09. Dezember 2023 eingeführte Zulage für Beschäftigte in Pflege und Gesundheitsberufen auf die Beamtinnen
und Beamte sieht das Ministerium der Finanzen ebenfalls keine Veranlassung.
Begründet wird dies im weitesten Sinne damit, dass die Honorierung dieser Arbeit mit der Zahlung der Gitterzulage abgegolten ist.
Das Ministerium der Finanzen verkennt hierbei aber, dass es sich gerade bei diesen Funktionen innerhalb des Justizvollzugs um Funktionen handelt, die einer über das
normale Maß hinausgehenden Ausbildung bedarf, entweder als Vorbildung mitgebracht oder im Rahmen einer eigenen Ausbildung im Justizvollzug erworben.
Weiterhin tragen die in den Ambulanzen und Sanitätsbereichen einer Justizvollzugsanstalt eingesetzten Beamtinnen und Beamten eine enorme Verantwortung für die Inhaftierten,
insbesondere bei Abwesenheiten des zuständigen Anstaltsarztes, sofern es überhaupt einen festangestellten Arzt in den Justizvollzugsanstalten gibt.
In anderen Bundesländern wird diese Zulage gezahlt!
Die Zahlung der Inflationsausgleichszahlung hat durch den Charakter einer Einmalzahlung keinen Einfluss auf die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn.
Das Land Rheinland-Pfalz tritt aber gerne als familienfreundlicher Arbeitgeber auf und möchte auch als solcher Wahrgenommen werden.
Selbst wenn aus rechtlichen Gründen keine Verpflichtung zu einer Zahlung an Beamtinnen und Beamten außerhalb des aktiven Dienstes ohne Dienstbezüge besteht, stünde es dem
Land als „familienfreundlicher Arbeitgeber“ sehr gut zu Gesicht, hier ein echtes Zeichen zu setzen und diese Zahlung auch an derzeit aus familiären Gründe beurlaubte Beamtinnen
und Beamte ohne Dienstbezüge zu zahlen, im Übrigen auch an alle Beamtinnen und Beamten in voller Höhe, unabhängig ihres Beschäftigungsumfanges.
Die Verrechnung der Gitterzulage mit Zulagen für Wechselschicht und Schichtdienst lehnen wir auch weiterhin hab, da diese Zulagen unserer Auffassung nach auf zwei
Unterschiedlichen Grundlagen fußen.
Der Argumentation des Ministeriums der Finanzen können wir in dieser Hinsicht keinesfalls folgen.
Im Übrigen unterstützen wir den Änderungsantrag der Fraktion der CDU (Drucksache 18/9036) ausdrücklich.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Für den BSBD Landesverband Rheinland-Pfalz
gez. Stefan Wagner
Landesvorsitzender

Mark Schallmo // Stefan Wagner
Ihr Ansprechpartner: Stefan Wagner
Tel.: 06571/9528418
Tel. mobil: 0179/9046768
Tel. dienstlich: 06571/996-1158
E-Mail: mail@bsbd-rlp.de
Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands
- Landesverband Rheinland-Pfalz -
- Die Vorsitzenden -
BSBD Landesverband Rheinland-Pfalz // Postfach 1183 // 54501 Wittlich