18. August 2026

Entwurf eines Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027/2028

Stellungnahme des Landesverbandes zum Entwurf eines Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027/2028 (LBVAnpG 2026/2027/2028)

Drucksache 19/467

 

Der Landesverband hat zum o.g. Gesetz folgende Stellungnahme an die Fraktionen des Landtags und den dbb Rheinland-Pfalz versendet:

 

 

Die im Gesetzentwurf genannten Verbesserungen sind im Grunde natürlich zu begrüßen.

 

Dennoch bietet der Gesetzentwurf 

 

 

Zu den Artikeln im Einzelnen:

 

Artikel 4

(Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes)

Die Festschreibung des „Doppelverdienermodells“ als „sachgerecht und zeitgemäß entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Realität“ treten wir entschieden entgegen.

 

Gemäß § 45 Beamtenstatusgesetz hat „der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien (…) zu sorgen.“

 

Dieser Wortlaut wird von uns so verstanden, dass der Lebensunterhalt einer Familie alleine aus der Besoldung des Beamten bestritten werden kann.

 

Die angeführte „gesamtgesellschaftliche Realität“ rührt in erster Linie daraus, dass nur mit der Besoldung des Beamten ein vernünftiger Lebensunterhalt in der heutigen Zeit nicht bestritten werden kann und eine weitere Einkommensmöglichkeit durch ein zweites Gehalt zwingend erforderlich ist.

 

Diese Erforderlichkeit eines zweiten Einkommens jetzt als Berechnungsgrundlage dafür zu nutzen, eine angemessene Alimentation zu erreichen ist weder wertschätzend noch familienfreundlich.

 

Nur zur Klarstellung: dies ist keine Forderung, dass die Frau oder der Mann zu Hause bleiben muss. Jeder der arbeiten will und kann, soll dies natürlich auch tun. 

Aber die meisten Familien benötigen ein weiteres Einkommen nicht für Luxus, sondern ganz entscheidend zur Finanzierung des Lebensunterhalts, da die Besoldung des Beamten dies alleine nicht erreicht.

 

 

Artikel 6, 7, 8

(Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsordnung für das Jahr 2026/2027/2028)

Jeweils Nummer 1

 

Die Vergütung zur Auszahlung von Mehrarbeitsstunden gemäß §4 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungsordnung muss dringend und zwingend angehoben werden.

 

Minijobber in unserem Bereich erhalten eine Vergütung in Höhe von rund 23 Euro je Stunde.

 

Die in der Landesmehrarbeitsvergütungsordnung angeführten Beträge unterliegen noch der Steuerpflicht und sind damit zumindest in den Bereichen A5 bis A12 weit von der Vergütung eines Minijobbers entfernt.

 

Hier muss eine Anpassung mindestens dahingehend erfolgen, dass eine Vergütung nach Steuern auf dem Niveau des Minijobbers erreicht werden kann.

 

 

Artikel 9 

(Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2026)

Nummer 1

 

Zu begrüßen ist hier die weitere Dynamisierung der Beträge.

Im Zuge einer wirklichen Wertschätzung der aktiven Bediensteten und einer Attraktivitätssteigerung zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit müssen die genannten Beträge zunächst aber um einen nennenswerten Sockelbetrag erhöht werden.

 

Der Dienst zu ungünstigen Zeiten ist nicht nur für den dienst leistenden Bediensteten beeinträchtigend. Die gesamte Familie ist in ihrer Lebens- und Freizeitplanung eingeschränkt, z.B. wenn der Partner die Kinder betreuen muss und dadurch seine eigenen, persönlichen Interessen vernachlässigt werden. Ebenso findet eine Beeinträchtigung in der „Familienzeit“ am Wochenende statt.

 

Sicherlich ist diese Einschränkung jedem und jeder Bediensteten bewusst, wenn man sich für unseren Beruf entscheidet, dennoch sollten diese Zeiten bewusster und angemessener entschädigt werden, insbesondere als familienfreundlicher Arbeitgeber der das Land Rheinland-Pfalz vorgibt zu sein.

 

Neben den familiären und sozialen Belastungen führt der Dienst zu ungünstigen Zeiten darüber hinaus nicht selten zu körperlichen und seelischen Belastungen bei dem dienstleistenden Bediensteten.

 

Im Gesetzgebungsverfahren zum LBVAnpG 2024/2025 hat das Ministerium der Finanzen die vorgetragenen Einwände allesamt negativ bewertet bzw. alle vorgetragenen Einwände haben nicht zu einer Änderung des Gesetzentwurfs geführt.

 

Daher möchten wir an dieser Stelle schon vorweg der damaligen Argumentation entgegentreten. 

 

Die geforderte nennenswerte Erhöhung der Beträge der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 LEZulVO war damals für das Ministerium der Finanzen nicht nachvollziehbar, „da diese Beträge seit Jahren einer fortlaufenden Dynamisierung unterliegen würden, welche gerade die Entwicklung der Verbraucherpreise über den erzielten Tarifabschluss berücksichtige.“ (S.35 der Drucksache 18/8955)

Die stattfindende Dynamisierung ist ohne Zweifel absolut begrüßenswert und beteiligt die genannten Zulagen durchaus an den erzielten Tarifabschlüssen. Daran soll sich auch nichts ändern. 

Was dringend geändert werden muss, sind die grundsätzlichen Beträge, die gezahlt werden.

Derzeit werden die Dienste zu ungünstigen Zeiten mit folgenden Sätzen vergütet:

 

Pfingsten nach 12.00 Uhr, auch für den 24. Und 31. Dezember jeden Jahres ab

12.00 Uhr, soweit kein Sonntag

je Stunde 4,10 €

je Stunde 1,15 €

je Stunde 2,11 €

 

Die Sätze auf Bundesebene liegen zwischen 50 und 75 Prozent höher. Ein Blick in die freie Wirtschaft treibt unseren Kolleginnen und Kollegen darüber hinaus Tränen in die Augen.

 

Daher fordern wir, wie schon beschrieben, eine nennenswerte Erhöhung der beschriebenen Zulage.

 

 

Artikel 9 

(Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2026)

Nummer 2

 

Die Erhöhung der Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst ist ein überfälliger und daher absolut begrüßenswerter Schritt.

 

Im Zuge dieser beabsichtigten Änderung erneuern wir unsere Forderung nach einer Streichung des Abs. 5 in § 13 der Landeserschwerniszulagenverordnung.

 

Die Verrechnung der Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst mit der Zahlung der Gitterzulage stellt eine unzulässige Vermischung der Anspruchsgrundlagen dar.

 

Die Grundlage der Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst nach der Landeserschwerniszulagenverordnung befindet sich in der Entschädigung für die Belastung durch wechselnde Dienstzeiten. Nur wer dieser Belastung auch ausgesetzt ist, hat richtigerweise Anspruch auf die Zulage.

 

Die Grundlage für die Gitterzulage nach Nr. 8, Vorbemerkungen der Anlage 1 zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes fußt auf den Anforderungen an die Bediensteten des Justizvollzugs. Diese sind in der Gesetzbegründung zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 ausführlich und richtig beschrieben

 

Eine Vermischung bzw. Verrechnung dieser beiden, aus völlig unterschiedlichen Beweggründen zu zahlenden Zulage, ist unserer Auffassung nach unzulässig.

 

 

Artikel 10 

(Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2027)

Artikel 11

(Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2028)

 

s. Erläuterungen zu Artikel 9 Nummer 1

 

 

Zu den sonstigen Artikeln haben wir keinen Beitragsbedarf.

 

 

Ergänzungswünsche

 

Anhebung der Gitterzulage

 

Im mit den Worten „Gemeinsame Verantwortung für ein starkes Rheinland-Pfalz“ überschriebenen Koalitionsvertrags haben sich die Regierungsparteien auf die Erhöhung der Polizei- Feuerwehr- und der sog. Gitterzulage auf Bundesniveau verständigt (Koalitionsvertrag S. 60, Zeile 2214 und S. 65, Zeile 2398).

 

Diese Ankündigung nehmen wir als wohlwollendes und überaus wertschätzendes Signal in unsere Arbeit wahr. Ernüchternd mussten wir aber feststellen, dass diese Ankündigung im vorliegenden Gesetzentwurf keinen Eingang gefunden hat.

Hier fordern wir ausdrücklich, die angekündigte Erhöhung in den vorliegenden Gesetzentwurf aufzunehmen.

 

In diesem Zusammenhang fordern wir weiterhin, die derzeit vorhandene Staffelung dieser Zulage abzuschaffen.

Konkret für den Bereich des Justizvollzugs erhalten die Kolleginnen und Kollegen erst nach einer Dienstzeit von drei Jahren die „große“ Gitterzulage.

Beamtinnen und Beamte im zweiten Einstiegsamt durchlaufen eine 18-monatige Ausbildung mit einem Theorieanteil von bis zu neun Monaten. In Zeiten der theoretischen Ausbildung wird keine „Gitterzulage“ gezahlt und diese Zeit wird noch an die erforderliche Dienstzeit angehangen. Dies führt dazu, dass sich die Dienstzeit bis zu Erhöhung der Gitterzulage von 36 Monaten auf 45 Monate verlängert, also fast vier Jahre.

Darüber hinaus bedeutet das eben auch, dass ausgebildete und „fertige“ Beamte nach bestandener Laufbahnprüfung noch 27 Monate mit der kleinen Gitterzulage bezahlt werden. Aus welchem Grund?

Gleiches gilt selbstverständlich für Beamtinnen und Beamte im 3. Einstiegsamt. Hier ist die Zeit nach dem Studium noch 18 Monate mit der kleinen Gitterzulage.

Das Ministerium der Finanzen gab hierzu im Rahmen des Verfahrens zum LBVAnpG 2024/2025 an, dass „gerade zu Beginn der Funktionswahrnehmung (…) im Sinne einer Einarbeitungsphase aber noch nicht alle Funktionen vollständig ausgefüllt würden.“ (S.36 Drucksache 18/8955).

Ein ausgebildeter (Ablegen der Laufbahnprüfung) Beamter ist ein ausgebildeter Beamter!

Die Begründung zur generellen Zahlung der Gitterzulage wurde von der Landesregierung in der Gesetzesbegründung Zum LBVAnpG 2019/2020/2021 ausführlich und richtig beschrieben. Daran hat sich bis heute nichts geändert, im Gegenteilt und diese Anforderungen bestehen für die Bediensteten im Justizvollzug vom ersten Tag an. Die Gefangenen machen da keinen Unterschied.

 

 

Ruhegehaltsfähigkeit der Gitterzulage

 

Die CDU hat in ihrem Wahlprogramm zur Landtagswahl die Ruhegehaltsfähigkeit der Gitterzulage angekündigt (u.a. S. 25 des Wahlprogramms der CDU „Unser Plan für ein Land, das funktioniert“).

Die Ruhegehaltsfähigkeit wurde von der CDU auch im Gesetzgebungsverfahren zum LBVAnpG 2024/2025 im Rahmen eines Änderungsantrags gefordert (Drucksache 18/9036)

 

Die schon im vergangenen Verfahren von uns gestellte Forderung wurde damals vom Ministerium der Finanzen verneint.

Daher möchten wir an dieser Stelle ebenfalls der damaligen Argumentation vorweg entgegentreten: 

 

Das Ministerium vergisst offenbar, dass die im Dienst erlebten Belastungen nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand vergessen sind.

Wir wiederholen hier gerne unsere Sichtweise:

Auch wenn die direkte körperliche und seelische Belastung sicherlich mit Eintritt in den Ruhestand endet, so endet die Verarbeitung aller Erlebnisse und Belastungen aus dem Beruf niemals. Niemand legt mit Eintritt in den Ruhestand alles Bisherige einfach ab. 

 

Aus den „Berichten über die Beamtenversorgung“ der Landesregierung der vergangenen Jahre wird ersichtlich, dass Beamtinnen und Beamte aus dem Bereich der Polizei und des Justizvollzuges eine geringere Lebenserwartung haben als andere Beamtengruppen. Hier sind auch alle Laufbahnen der o.g. Bereich zusammengefasst, währen die übrige Verwaltung nochmals aufgeteilt ist. 

 

Hieran lässt sich zumindest ein Indikator dafür vermuten, dass die physischen und psychischen Belastungen des Berufsbildes für eine Verkürzung des Lebens stehen. 

Daher ist es geboten, die im Dienst erlittenen Belastungen und Herausforderungen durch die Ruhegehaltsfähigkeit der Gitterzulage von Seiten des Dienstherrn zu honorieren.

 

Daher fordern wir, die Ruhegehaltsfähigkeit der Gitterzulage.

 

 

Einführung einer Zulage für die Beamtinnen und Beamte in Pflege- und Gesundheitsberufen im Justizvollzug

 

Wir wiederholen unsere Forderung aus unserer Stellungnahme zum LBVAnpG 2024/2025 nach der Einführung einer Zulage für die Beamtinnen und Beamte in Pflege- und Gesundheitsberufen im Justizvollzug.

 

Mit der Tarifeinigung vom 09. Dezember 2023 werden in Abschnitt III. (Beschäftigte in der Pflege und in Gesundheitsberufen) unter den Nr. 1 und 2 Zulagen für Beschäftigte in Pflege und Gesundheitsberufen im Justizvollzug eingeführt.

Hier fordern wir die Übernahme dieser Zulage für alle Beamtinnen und Beamten, die in den medizinischen Bereichen in einer Justizvollzugsanstalt tätig sind.

 

In den Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz arbeiten überwiegend und richtigerweise ausgebildete Beamte im allgemeinen Vollzugsdienst in den medizinischen Bereichen. Die für diesen Bereich notwendige medizinische Ausbildung wurde von den Beamtinnen und Beamten entweder schon als Vorbildung „mitgebracht“ oder als Ausbildung während ihrer Tätigkeit im Justizvollzug absolviert.

Zweifellos ist also für die Tätigkeit im medizinischen Bereich einer Justizvollzugsanstalt eine über die beamtenrechtliche Ausbildung weitere Qualifikation nötig. Der medizinische Dienst ist somit der einzige Fachdienst innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, der mit Bediensteten aus dem allgemeinen Vollzugsdienst besetzt ist.

Darüber hinaus tragen die dort eingesetzten Kolleginnen und Kollegen eine enorme Verantwortung für die Inhaftierten, insbesondere bei Abwesenheiten des zuständigen Anstaltsarztes, sofern es überhaupt einen festangestellten Arzt in den Justizvollzugsanstalten gibt.

Auch vor dem Hintergrund, genügend Bewerberinnen und Bewerber für diesen Bereich zu rekrutieren ist es also mehr als geboten, dass es für die Beamtinnen und Beamten im medizinischen Bereich, wie jetzt auch im Tarifvertrag für die medizinischen Fachangestellten, eine entsprechende Zulage für die Zeit ihrer Tätigkeit in diesem Bereich gibt.

 

Auch diese Forderung wurde vom Ministerium der Finanzen verneint.

 

Begründet wurde dies im weitesten Sinne damit, dass die Honorierung dieser Arbeit mit der Zahlung der Gitterzulage abgegolten ist. (S.36 Drucksache 18/8955)

 

Das Ministerium der Finanzen verkennt hierbei aber, dass es sich gerade bei diesen Funktionen innerhalb des Justizvollzugs um Funktionen handelt, die einer über das normale Maß hinausgehenden Ausbildung bedarf, entweder als Vorbildung mitgebracht oder im Rahmen einer eigenen Ausbildung im Justizvollzug erworben. 

Weiterhin tragen die in den Ambulanzen und Sanitätsbereichen einer Justizvollzugsanstalt eingesetzten Beamtinnen und Beamten eine enorme Verantwortung für die Inhaftierten, insbesondere bei Abwesenheiten des zuständigen Anstaltsarztes, sofern es überhaupt einen festangestellten Arzt in den Justizvollzugsanstalten gibt.

In anderen Bundesländern wird diese Zulage gezahlt!

 

Zwischenzeitlich wurden mit den Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis90/Die Grünen Gesprächstermine durchgeführt, über deren Verlauf auf der Homepage www.bsbd-rlp.de und im nächsten Vollzugsdienst berichtet wird