14. März 2014

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz könnte auch Auswirkung auf die Beförderungspraxis im Vollzug haben!

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz die Besetzung der Stelle des Trierer Landgerichtspräsidenten vorläufig untersagt. Die Entscheidungsgründe könnten auch Auswirkungen bei Auswahlentscheidungen und insbesondere auf die Beurteilungspraxis im Bereich des rheinland-pfälzischen Vollzugs haben. Auszugsweise hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Koblenzer Richter gaben dem Antrag statt. Der Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens sei verletzt. Der Antragsgegner habe auf eine Beurteilungslage abgestellt, die für die Auswahlentscheidung nicht tragfähig sei. Eine ordnungsgemäße Bestenauslese setze Entscheidungsgrundlagen voraus, die sowohl hinsichtlich ihrer Aktualität als auch ihrer inhaltlichen Aussagekraft im Wesentlichen vergleichbar seien. Daran fehle es hier. Während der Beigeladene unmittelbar vor der Auswahlentscheidung dienstlich beurteilt worden sei, mangele es an einer annähernd ähnlich aktuellen Einschätzung über den Antragsteller. Mit Blick auf die bewusste Entscheidung des Dienstherrn, maßgeblich auf das aktuelle Leistungsbild abzustellen, sei es im vorliegenden Auswahlverfahren geboten gewesen, für den Antragsteller ebenfalls einen aktuellen Leistungs- und Eignungsnachweis einzuholen. Das gelte umso mehr, als der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung in besonderem Maße auf einzelne Formulierungen in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abgestellt habe. Diesen Anforderungen sei der Dienstherr nicht gerecht geworden. Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit keine dem Beigeladenen vergleichbaren Leistungen erbracht. Insofern habe der Antragsteller nämlich Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer Bewertung durch die für ihn zuständigen Beurteiler zugänglich seien. Es sei weder Sache des Gerichts noch des Antragsgegners, diesen Bewertungen vorzugreifen. Von daher seien die Aussichten des Antragstellers, bei der Auswahl zum Zuge zu kommen, derzeit zumindest offen. Deshalb müsse die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen vorerst unterbleiben.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Februar 2014, 5 L 16/14.KO)